Der Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe soll nicht eingeschränkt werden. Dazu wird 2017 sich eine wissenschaftliche Untersuchung sich ausschließlich mit der Regelung des leistungsberechtigten Personenkreises (§ 99) befassen. Änderungen sollen modellhaft auf Eignung untersucht werden und bei Erfolg soll ggf. diese Änderung am 01.01.2023 in Kraft treten. Bis dahin gelten die bestehenden Regeln.Am 16. Dezember geht das Gesetz in seinen letzten Durchgang in den Bundesrat. Über die ...
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